Bundesverband Internetmedizin e.V. (BiM)

Zertifizierte Präventions-Apps in der Erstattung

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RA Sebastian Vorberg, Vorstandssprecher BiM

Zertifizierungen für Medizinprodukte sowie die regulativen Möglichkeiten, in die gesetzliche Erstattung zu gelangen, sind in vielen Feldern der digitalen Medizin eine große Hürde. Dies gilt jedoch nicht bei Produkten, die auf Präventionskurse ausgerichtet werden können.

Mittlerweile stellt die Zentrale Prüfstelle für Prävention (ZPP), welche für beinahe alle gesetzlichen Krankenkassen die verbindliche Zertifizierung von Präventionskursen gemäß § 20 SGB V übernimmt, ein spezielles online-Formular für die Prüfung eines „IKT-basierten Selbstlernprogrammes“ bereit. Dabei werden dem Anbieter auch spezielle Informationen über Prüfung und die Prüfungsanforderungen seines Kurses gegeben. Zwar ist auch hier eine externe Begleitung des Verfahrens ratsam, die Kosten und der externe Beratungsbedarf dieser verhältnismäßig niedrigschwelligen Prüfung bleiben jedoch überschaubar.

Nach erfolgreicher Prüfung und Zertifizierung erkennen alle Krankenkassen der Kooperationsgemeinschaft ZPP diese verbindlich an. Eine Erstattung ist dann Pflicht.

Man sollte meinen, dieser Anreiz bewegt viele App-Hersteller dazu, eine § 20 SBG V-Zertifizierung anzustreben, ihr Produkt entsprechend auf den Markt zu bringen und so ein erstes Standbein im Erstattungswesen zu bekommen. Doch die Realität sieht anders aus. Digitale Präventionsangebote sind verglichen mit der Vielzahl an (zumeist ausgebuchten) lokalen Kursen, die insbesondere in den Großstädten angeboten werden, Mangelware. Das kann viele Ursachen haben. Zunächst sind die digitalen Präventionsangebote auf den Websites der Krankenkassen oft schwer zu finden, weil sie zumeist nicht separat und prominent aufgeführt werden. Vielmehr baut man auf die Kurssuche im Postleitzahl-Bereich des Versicherten. Zum anderen wissen wohl die meisten Versicherten nicht, dass ein Präventionskurs auch per App erfolgen oder dass dieser erstattungsfähig ist. In der Folge bleibt die gezielte Nachfrage aus.

Bedenkt man die Vorteile der „IKT-basierten Selbstlernprogramme“, verwundert dieser Zustand. Hier wird eine Win-Win-Situation verschlafen. Zum einen liegt ein großes Einsparpotential für die Kassen vor, da ein App-Kurs zum Teil deutlich günstiger als ein analoger Kurs ist. Ferner ist die Reichweite der online-Angebote naturgemäß unbegrenzt, sodass hier das Potential einer flächendeckenden Gesundheitsprävention liegt. Gesündere Versicherte sind wiederum günstiger für die Kassen. Dabei können die App-Hersteller mitverdienen und dabei den Gesundheitsmarkt mit innovativen Präventionsangeboten beleben.

 

Die kleine Schwester der gesetzlichen Erstattung von Gesundheits-Apps ist somit bereits voll tauglich im System integriert, bisher jedoch nur zaghaft in Anspruch genommen. Richtig ist tatsächlich, sich auch nicht mit einer Präventionsvergütung abspeisen zu lassen, wenn die Gesundheits-App auf eine konkrete Diagnose oder Therapie gerichtet ist. Ist das Geschäftsmodell langfristig auf Diagnose und Therapie aus, so muss auch der harte Weg für die Zertifizierung der Risikoklasse IIa und der Weg über die Erstattung als Hilfsmittel gegangen werden. Diese Möglichkeiten sind jedoch bisher vom Markt der digitalen Gesundheitsleistungen noch weitgehend ungenutzt. Egal worauf der medizinische Zweck der Gesundheits-Apps gerichtet ist. Die Möglichkeiten des bestehenden Systems sollten voll ausgeschöpft werden. Auf Gesetzesänderungen zu warten ist keine nachhaltige Option und Geschäftsmodelle in der deutschen Gesundheit bauen nun mal auf unsere soziale Gesetzgebung auf.

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