Unterstützungsangebote für den Verordnungs- und Abrechnungsprozess bei DiGAs durch Dienstleister
Ein Beitrag von Sabrina Kühn, Vorstand BiM e.V.
Der Verordnungsweg und die nachgelagerte Abrechnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), welche sich am § 302 SGB V orientiert, sind bereits vom Grundsatz her zwischen den Krankenkassen und den Verbänden der Hersteller geregelt.
Die Richtline des GKV-Spitzenverband zur Abrechnung von digitalen Gesundheitsanwendungen inklusive verschiedener Anlagen ist seit dem 20.07.2020 in Kraft.
Kurz beschrieben: Der behandelnde Arzt verordnet die DiGA auf dem rosa Kassenrezept (Muster 16) analog zu einer Arzneimittelverordnung. Die im DiGA-Verzeichnis hinterlegte DiGA-Nummer wird vorerst in eine Pseudo-PZN übersetzt, welche der Arzt wie gewohnt in seinem Praxisverwaltungssystem auswählen und auf das Rezept drucken kann.
Etwas anders als gewohnt geht der Weg nun für den Patienten mit seinem Rezept weiter. Der Patient muss das Rezept nun bei seiner Krankenkasse einreichen. Hier stehen ihm alle üblichen Kontaktwege (persönlich, per Post, via Kassen-App, …) zur Verfügung. Nach einer Prüfung des Versichertenstatus erhält der Patient einen Rezept-/Freischaltcode, mit welchem er zur Nutzung der DiGA zu Lasten seiner Krankenkasse berechtigt ist. Diesen Rezept-/Freischaltcode gibt er dann entweder in der DiGA selber oder auf der Website des DiGA-Anbieters ein, um seinen persönlichen Zugang zur DiGA zu erhalten. Die DiGA-Anbieter müssen im Hintergrund den eingegeben Rezept-/Freischaltcode über eine Schnittstelle mit den Kassen gegen prüfen, ob es sich um einen gültigen Rezept-/Freischaltcode handelt. Der Rezept-/Freischaltcode bildet nach Verifizierung durch die Krankenkasse die Grundlage der Abrechnung durch den DiGA-Anbieter mit der jeweiligen Krankenkasse.
In der Theorie ein einfacher Ablauf, aber wie so häufig steckt der Teufel im Detail. Bei der Implementierung der notwendigen Prozessschritte ist erst einmal jeder DiGA-Anbieter auf sich alleine gestellt, um zu prüfen und zu entscheiden, ob und wie man diese Anforderungen umsetzt. Nicht unüblich ist es aber auch im Gesundheitswesen sich bei solchen Prozessen, die den Genehmigungs- und Abrechnungsprozess betreffen, die Unterstützung eines Dienstleisters hinzuzunehmen. Warum auch nicht bei den DiGAs? Da es sich um einen völlig neuen Prozess handelt kann hier nicht vollständig auf bestehende Verfahren aufgesetzt werden. Als BiM möchten wir dazu anregen, gemeinsam diesen Weg zu gestalten und dazu aufrufen, sich bei uns zu melden, wenn Interesse und Bedarf besteht sich Unterstützung durch einen Dienstleister zu holen. Zu der Firma NOVENTI als ersten möglichen Dienstleister besteht bereits Kontakt (s. beigefügte Unterlage), wir möchten als BiM aber auch die Gelegenheit nutzen das Angebot auf breitere Füße zu stellen und bitten interessierte Dienstleister sich ebenfalls bei uns zu melden.