Werbung für Fernbehandlungen nach „Ottonova“- Urteil des BGH weiter unklar, aber möglich
Mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (I ZR 146/20) in Sachen Werbung für Fernbehandlung bringt der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals etwas Licht in das Verständnis und die Auslegung des neuen § 9 Satz 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) zum Werbeverbot für Fernbehandlung. Diese Norm erlaubt die Werbung für „Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“ Der BGH geht nun auf die Hintergründe des fachlichen Standards näher ein. Dennoch birgt das Urteil die Gefahr, die weiteren Möglichkeiten der Werbung zu schwarz zu malen und in die Abhängigkeit von Leitlinien und sonstigen trägen Prozessen zu stellen. Der „Flurfunk“ der telemedizinischen Anbieter dramatisiert die Folgen des Urteils teilweise zu Unrecht.
Das Urteil nimmt keine abschließende Bewertung für den fachlichen Standard im Sinne des § 9 Satz 2 HWG vor und lässt weiterhin viel Spielraum hier die Möglichkeiten der Werbung für gut aufgestellte Angebote der Fernbehandlungen auszuschöpfen. Die folgende Stellungnahme zu dem Urteil wurde durch die Kanzlei Vorberg.LAW im Auftrag und in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Internetmedizin e.V. erstellt: