Weiteres Vorgehen zur Ermittlung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen
Der GKV-Spitzenverband forderte bis zum 9. März 2020 diejenigen Organisationen, die davon ausgehen, dass sie eine maßgebliche Spitzenorganisation im Sinne des § 134 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind, auf, sich zu melden.
Der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene (maßgebliche Spitzenorganisationen) treffen nach § 134 Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2562) eine Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 134 Abs. 1 SGB V.
§ 134 Abs. 3 Satz 1 SGB V sieht darüber hinaus vor, dass der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene eine gemeinsame Schiedsstelle bilden.
14 Verbände sind dieser Aufforderung gefolgt, darunter natürlich auch der Bundesverband Internetmedizin.
Nun muss in einem nächsten Schritt gemeinsam besprochen werden, ob diese Verbände tatsächlich maßgebliche Verbände im Sinne des § 134 Abs. 3 SGB V sind. Hierzu hat der GKV Spitzenverband Kriterien, angeführt, welche sich sowohl aus dem Gesetz selbst als auch aus der Rechtsprechung ergeben.
- Agiert der Verband für diGA Hersteller auf Bundesebene, oder vereint er die Interessen der Landesorganisationen?
- Ist der Verband nach eigener Satzung zum Mitwirken an der Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsleistungen und dem Vertreten der Interessen derer Hersteller gegenüber den Kostenträgern der Verbände legitimiert?
- Vertritt der Verband einen erheblichen Teil (mindestens 5%) der Hersteller von diGAs?
- Ist dies nicht der Fall, vertritt er stattdessen Hersteller mit rechtlich anerkannten Sonderinteressen gegenüber der gesamten Gruppe?
- Ist der Verband zu einer Stellungnahme gegenüber den Bundesministerien oder im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren im Bereich der digitalen Gesundheitsanwendung oder einem vergleichbaren Bereich berechtigt?
Der BiM e.V. sieht sich nach Überprüfung der Kriterien in seinem Bestand und seiner Wirkweise vollumfänglich als maßgeblicher Spitzenverband der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene und wird dieses Ergebnis dem GKV Spitzenverband bis zum Ablauf der Frist am 9. April 2020 vollumfänglich darlegen.