Stellungnahme zu Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Das BGM bittet die einschlägigen Verbände um eine Stellungnahme zum Entwurf einer Formulierungshilfe für den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Die Formulierungshilfe soll am 29. April 2020 im Bundeskabinett beschlossen und aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebracht werden.
Die Formulierungshilfe beinhaltet einen Gesetzentwurf, der insbesondere das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das am 27. März 2020 in Kraft getreten ist, in verschiedener Weise ergänzt.
Der Bundesverband Internetmedizin hat die folgende Stellungnahme eingereicht:
Vorbemerkung:
Der Bundesverband Internetmedizin beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf die Punkte, die dauerhaft Einfluss auf die digitale Entwicklung des Gesundheitswesens haben werden.
Artikel 4 Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Nr. 6: § 67 SGB V
Die Ergänzung des Paragraphen 67 SGB V dient dazu, eine Grundlage für die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach §33a zu schaffen. Paragraph 67 „Elektronische Kommunikation“ schafft die Rechtsgrundlage für den elektronischen Austausch zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern bzw. Krankenkassen und Versicherten, wo oder solange die Telematikinfrastruktur dafür nicht zur Verfügung steht.
Bei der Einführung der digitalen Gesundheitsanwendungen wurde der Weg der Verordnung nicht mitgeregelt. Eine Regelung durch die gematik wird erst in wenigen Jahren zu erwarten sein. Bis dahin braucht es eine Lösung, die für Patientinnen und Patienten einfach zu handhaben ist und für Vertragsärztinnen und -ärzte keine zusätzlichen Hürden aufbaut. So darf es zum Beispiel weder notwendig sein, ein zusätzliches Programm für die Verordnung nutzen zu müssen, noch darf der Patient/die Patientin aus der Praxis gehen und nicht wissen, wie er/sie die digitale Gesundheitsanwendung nun erhält.
Der vorliegende Entwurf ermächtigt die Kassen vorübergehend Verfahren zur elektronischen Verordnung einzurichten, bei denen die Textform eine ausreichende Grundlage für die Abrechnung bildet. Damit wird ein Weg eröffnet, wie Ärztinnen und Ärzte die Verordnung der DiGA elektronisch übermitteln können. So wird es ohne Medienbruch möglich, die Verordnung dann auch einzulösen – durch den Download beim Hersteller oder von geeigneten Plattformen.
Dieser Weg ist nicht optimal, denn er erfordert zusätzliche Programme beim Vertragsarzt, wie sie zum Beispiel in Hausarztprogrammen in Zusammenarbeit mit den Kassen eingesetzt werden. Für die Versicherten wird die Ausstellung und das weitere Handling der Apps davon abhängen, welche Programme der Arzt/die Ärztin nutzt, bei unterschiedlichen Ärzten wird er/sie mit verschiedenen Wegen konfrontiert sein. Solange die Verfahren bei Ärztinnen und Ärzten akzeptiert sind und kein über das jetzt bekannte Maß hinausgehenden Aufwände beinhalten, ist die Bereitschaft der Ärztinnen und Ärzte zur Verordnung jedoch wichtiger als Einheitlichkeit.
Für absolut notwendig halten wir den Hinweis, dass die Krankenkassen nicht in die Therapiefreiheit des Arztes/der Ärztin eingreifen dürfen oder die Wahlfreiheit des Versicherten beschränken dürfen. Für den Erfolg der digitalen Gesundheitsanwendungen ist die Akzeptanz auf Seiten der Leistungserbringer und Versicherten essentiell. Wichtig ist, dass die genutzten Geräte und Programme mit der DiGA zusammen funktionieren, und dass genau die gewünschte Funktionalität der App dann auch genutzt wird. So können auf den ersten Blick inhaltsgleiche DiGA durchaus wesentlich verschiedene spezielle Funktionen haben. Würde die Kasse in die Auswahl nach dem Prinzip der Generika eingreifen, wäre die Nutzung der App nicht gesichert.
Die Nutzung der Telematikinfrastruktur für die Verordnung der DiGA sollte so bald wie möglich der Standardweg für die Verordnung werden. Wir würden hier eine Terminsetzung bis Anfang 2022 befürworten, wie sie auch für andere Verordnungswege schon festgelegt ist.
Die Schaffung des Weges der elektronischen Verordnung über die Krankenkassen ist zu befürworten, weil er allemal besser ist, als eine Papier-Ersatz-Verordnung zum Beispiel auf Muster 16, aber er bleibt ein Ersatz und möglicherweise ein Flickenteppich unterschiedlicher Instrumente.
Die Erprobung von Abläufen und Verfahren in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Hersteller, wie in der Begründung ausgeführt, begrüßen wir ausdrücklich und stehen für Absprachen und Pilotprojekte gern zur Verfügung.
Nr. 7, §79 Absatz 3e neu SGB V
Wir begrüßen die Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung für die KVen. Mit der Erfahrung der Corona-Pandemie sollte ein geeignetes Gremium alle Beschluss- und Entscheidungswege im Gesundheitswesen daraufhin prüfen, welche Voraussetzungen dafür zu schaffen sind, künftig digitale Entscheidungswege nutzen zu können. Angesichts der Wahrscheinlichkeit weiterer Pandemien und vor dem Hintergrund der Vermeidung von Dienstreisen aus Klimaschutzgründen könnten viele Gremiensitzungen und Unterschriftenmappen auf anderem Wege organisiert werden. So könnte zum Beispiel grundsätzlich die Möglichkeit der Verhandlung per Videokonferenz und die elektronische Signatur eingeführt werden, um große Verhandlungsrunden vor Ort zu vermeiden.