Bundesverband Internetmedizin e.V. (BiM)

Die neuen Aufgaben des BiM im Zeichen des Digitale Versorgung Gesetz – DVG

Das DVG ist beschlossene Sache. Den „Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen“ kommen nun gesetzliche Aufgaben zu, die in § 134 SGB V n.F. näher umschrieben werden. Der BiM versteht sich mit seinem Satzungszweck und den über 140 Mitgliedern aus der relevanten Branche als eine solche Spitzenorganisation und bereitet sich auf die entsprechenden Aufgaben vor.

Diese gesetzliche Stellung für Interessensvertreter der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen hat aber auch bereits zu Aktionismus und Unsicherheit in der Branche geführt, so dass an dieser Stelle kurz und überschlägig darüber informiert werden soll, welche Aufgaben das DVG nun wirklich für die Interessensvertretung mit sich bringt.

Zwei Aufgaben sieht das neue Gesetz ausdrücklich vor:

 

  1. Bildung einer Schiedsstelle gemäß § 134 Abs. 3 SGB V (n.F.)
  2. Vereinbarung einer Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge mit dem GKV-Spitzenverband § 134 Abs. 4 SGB V (n.F.).

Bei dem ersten Punkt handelt es sich lediglich um die Bestimmung von Personen, die in dieser Schiedsstelle mitwirken. Bei dem zweiten Punkt handelt es sich um eine zunächst einmalige Begleitung der Rahmenbedingungen für die Verhandlungen der Hersteller mit dem GKV-Spitzenverband für die Vergütungsbeträge in dem zukünftigen Verfahren für die Erstattung von digitalen Gesundheitsanwendungen.

Wesentlich ist hierbei, dass das DVG die „maßgeblichen Spitzenorganisationen“ auffordert. Damit ist hier nicht der BiM allein angesprochen, sondern alle Verbände, dessen satzungsgemäße Aufgaben nicht nur unwesentlich auf die wirtschaftliche Interessensvertretung von Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen gerichtet sind und die bereits eine maßgebliche Mitgliedergruppe vertreten. Die Spitzenorganisationen, die diese Voraussetzungen erfüllen sind gemeinsam aufgefordert, die Aufgaben des DVG möglichst einvernehmlich wahrzunehmen.

Diese gesetzliche Delegation von Aufgaben an die relevanten Interessensvertretungen ist im Rahmen des deutschen Selbstverwaltungsprinzips im Gesundheitswesen durchaus üblich. So haben sich z.B. im Arzneimittelbereich und auch im Bereich der Heilmittelerbringer schon entsprechende Spitzenorganisationen zu den notwendigen Aufgaben zusammengefunden, um dem GKV-Spitzenverband einen ausgeglichenen Pool aus der Interessensvertretung der Anbieter entgegen zu setzen. Diese Spitzenorganisationen organisieren ihre gemeinschaftliche Ausübung der Aufgaben in Arbeitsgruppen oder sogar durch die Gründung von Spitzenverbänden, in denen dann wieder die einzelnen Verbände Mitglieder sind.

Im Bereich der Hersteller der digitalen Gesundheitsanwendungen hat der BiM als relevante Spitzenorganisation noch den Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) identifiziert. Die beiden Verbände haben inzwischen die inhaltliche Zusammenarbeit für die Aufgaben des DVG aufgenommen.

Noch unklar ist die Stellung eines gerade noch in Gründung befindlichen neuen Verbandes: der Spitzenverband digitaler Gesundheitsversorgung. Bereits die Namensgebung erscheint hier unglücklich. Der Name suggeriert, die Aufgaben des DVG für sich zu beanspruchen. Rechtlich hängt dies jedoch – wie oben beschrieben - nicht an dem Namen und der Begriff „Spitzenverband“ ist grundsätzlich für einen Dachverband vorbehalten, der sich aus weiteren Verbänden gemeinschaftlich organisiert. Ein solcher Spitzenverband könnte sich aus den im DVG genannten Spitzenorganisationen gründen. Die originäre Gründung eines solchen Verbandes ist jedoch sachfern und damit auch irreführend.

Die Bemühungen des BiM Vorstandes ,die unglückliche Namensgebung mit dem Vorstand des neuen Verbands gütlich zu bereinigen, ist bisher erfolglos geblieben. Dennoch hat sich der BiM Vorstand hier gegen rechtliche Schritte entschieden. Die Spitzenorganisationen der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen können ihre Interessensvertretung im Sinne des DVG nur dann nachhaltig und zweckstiftend ausüben, wenn diese einvernehmlich unter den Verbänden erfolgt. Eine Streitigkeit der Verbände untereinander gilt es also möglichst zu vermeiden.

Derzeit bleibt noch abzuwarten, ob der „Spitzenverband“ digitaler Gesundheitsversorgung sich zu einer maßgeblichen Spitzenorganisation entwickelt. Derweilen werden der BiM und der bvitg die notwendigen sachlichen Arbeiten nach dem DVG mit Nachdruck voranbringen. Es gehört zur Natur dieser Aufgaben, auch neue oder sonstige Verbände mit gleicher Zielrichtung und dem gesetzlichen Status an dieser vorgegebenen Selbstverwaltung zu beteiligen. Diese Tür ist immer offen. Hier wird jedes Engagement benötigt und es sollte kein Raum für Abgrenzungen oder sogar Rivalitäten geben. Nur so können die Interessen der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen effektiv gegenüber den Interessen der Kostenträger behauptet werden.

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